Weg vom Konflikt zur Gemeinschaft bekräftigt

4. Jan. 2021
"Wir können die Trennungsgeschichte nicht ungeschehen machen, aber sie kann Teil unserer Versöhnungsgeschichte werden", heißt es im Geleitwort zur italienischen Ausgabe der GE.

"Wir können die Trennungsgeschichte nicht ungeschehen machen, aber sie kann Teil unserer Versöhnungsgeschichte werden", heißt es im Geleitwort zur italienischen Ausgabe der GE.

Neue italienische Version der GE am 500. Jahrestag von Martin Luthers Exkommunizierung

 GENF, Schweiz/VATIKANSTADT (LWI) - Der Päpstliche Rat zur Förderung der Einheit der Christen und der Lutherische Weltbund (LWB) geben heute die Veröffentlichung der überarbeiteten italienischen Übersetzung der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre (GE) bekannt. Die Veröffentlichung dieser Ausgabe stellt einen wichtigen Schritt für eine weitere Verbreitung und Kontinuität in der Rezeption dieser historischen ökumenischen Vereinbarung dar. 

Indem sie diese überarbeitete italienische Übersetzung der GE zusammen mit anderen Texten an dem Tag zur Verfügung stellen, an dem Katholiken und Lutheraner an den 500. Jahrestag der Exkommunikation Martin Luthers (3. Januar) erinnern, bekräftigen der LWB und der Einheitsrat ihre Verpflichtung, gemeinsam auf dem Weg vom Konflikt zur Gemeinschaft voranzuschreiten. In einem gemeinsamen Geleitwort zur italienischen Ausgabe der GE schreiben der Präsident des Einheitsrates, Kurt Kardinal Koch, und der Generalsekretär des LWB, Pfr. Martin Junge: "Wir können die Trennungsgeschichte nicht ungeschehen machen, aber sie kann Teil unserer Versöhnungsgeschichte werden."

Die aktuelle, vom LWB und dem Einheitsrat getragene Dekade, deren Höhepunkt im Jahr 2030 das 500-jährige Jubiläum des Augsburger Bekenntnisses sein wird, steht unter dem Zeichen der Einheit statt der Spaltung, wobei alle Beteiligten bestrebt sind, "nach dem zu suchen, was in den Unterschieden, ja sogar in den Gegensätzen gemeinsam ist, um so auf die Überwindung kirchentrennender Unterschiede hinzuarbeiten" (Vom Konflikt zur Gemeinschaft, §17).